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Aktuelle News und Tips zum Steuerrecht

Bundesfinanzhof
Urteil
IX-R-42/97
16.09.1999
BFH/NV-2000-0271 (Teil BFH/R)
HFR-2000-0096
EStG:9 EStG:21 EStG:9/1/1 EStG:9/1/3/1 EStG:21/1 EStG:24/2 EStG:12/1

Schuldzinsen aus Finanzierung laufender Werbungskosten sind auch nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit als nachträgliche Werbungskosten abziehbar


Leitsatz:
Nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit gezahlte Schuldzinsen sind als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen, wenn mit dem Kredit Aufwendungen finanziert worden sind, die während der Vermietungstätigkeit als sofort abziehbare Werbungskosten zu beurteilen waren.


Finanzgericht Düsseldorf
Urteil
2-K-8431/97
29.09.1999
Anmerkung:
Rechtskräftig
EStG:4 EStG:4/5/1/2 EStG:4/5/2

Volle Abzugsfähigkeit von Bewirtungsaufwendungen an freie Mitarbeiter anläßlich von Verkaufsschulungen


Orientierungssatz:
Die Bewirtung von freien Handelsvertretern anläßlich von Verkaufsschulungen ist keine "Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlaß", die nur in Höhe von 80 % als Betriebsausgabe abzugsfähig wäre


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